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Die zuständige Behörde des Bestimmungsorts kann — vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsorts — Verbringungen von Zuchtmaterial, die den Anforderungen der Artikel 159 bis 164 nicht genügen, in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des Bestimmungsortes zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigen.
Die zuständige Behörde gewährt Ausnahmen gemäß Absatz 1 nur unter folgenden Bedingungen:
Die zuständigen Behörden am Bestimmungs- und am Herkunftsort
haben die Bedingungen für die beabsichtigten Verbringungen vereinbart;
stellen sicher, dass die erforderlichen Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden, sodass diese Verbringungen den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d unterwegs und am Bestimmungsort nicht gefährden;
haben gegebenenfalls den zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten die gewährte Ausnahme und die Bedingungen, unter denen sie gewährt wurde, gemeldet;
Die Verbringungen erfolgen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden am Herkunfts- und am Bestimmungsort sowie gegebenenfalls der zuständigen Behörden des Durchfuhrmitgliedstaats.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf die Vorschriften für die Gewährung von Ausnahmen durch die zuständigen Behörden, die die Bestimmungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels ergänzen, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Die zuständigen Behörden am Bestimmungs- und am Herkunftsort
von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 97 Absatz 1 zugelassen wurde, soweit diese Zulassung nach Artikel 94 Absatz 1 oder nach Artikel 95 vorgeschrieben ist;
den Sofortmaßnahmen der Artikel 257 und 258 und gemäß den nach Artikel 259 erlassenen Bestimmungen, es sei denn, dass in Bestimmungen, die nach Artikel 258…
Vorschriften für die Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial solcher gehaltenen Tiere in zugelassenen Betrieben nach Artikel 159…
für die Bescheinigung die Bestimmungen der Artikel 161 Absatz 1 bis Absatz 5, 162 Absätze 1 und 2 sowie die nach Artikel 161 Absatz 6 und Artikel 162 Absatz 3…
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