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Die Unternehmer verbringen Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie Zuchtmaterial von Geflügel nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn dieses Zuchtmaterial folgende Bedingungen erfüllt:
Es wurde in Zuchtmaterialbetrieben, die für diesen Zweck gemäß Artikel 97 Absatz 1 und Artikel 99 zugelassen worden sind, gewonnen, hergestellt, verarbeitet und gelagert;
es wurde von Spendertieren gewonnen, die den nötigen Tiergesundheitsanforderungen genügen, um sicherzustellen, dass durch das Zuchtmaterial keine gelisteten Seuchen verbreitet werden;
es wurde so gewonnen, hergestellt, verarbeitet, gelagert und befördert, dass gewährleistet ist, dass durch das Zuchtmaterial keine gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d verbreitet werden.
Die Unternehmer verbringen kein Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie kein Zuchtmaterial von Geflügel aus einem Zuchtmaterialbetrieb, der hinsichtlich der gelisteten Arten Verbringungsbeschränkungen unterliegt gemäß Die im vorliegenden Absatz vorgesehenen Beschränkungen gelten nicht für Fälle, in denen das Zuchtmaterial vor dem betreffenden Seuchenausbruch gewonnen wurde und dieses Material getrennt von anderem Zuchtmaterial aufbewahrt wurde.
den Bestimmungen, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63 und 67, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 83 Absatz 2 erlassen wurden, und
den Sofortmaßnahmen der Artikel 257 und 258 und gemäß den nach Artikel 259 erlassenen Bestimmungen, es sei denn, dass in Bestimmungen, die nach Artikel 258 erlassen wurden, Ausnahmen vorgesehen sind.
für die Meldung der Verbringung die in Artikel 163 Absätze 1, 2 und 4 sowie die nach Artikel 163 Absatz 5 vorgesehenen Bestimmungen.
Die Unternehmer erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 125 hinsichtlich der Beförderung von Zuchtmaterial gehaltener Landtiere.
Die Unternehmer verbringen Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie Zuchtmaterial von Geflügel nur dann in einen anderen…
die Anforderung einer Vorabmeldung durch die Unternehmer einer Verbringung von Zuchtmaterial zwischen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii des…
Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, aus denen Zuchtmaterial dieser Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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