Art. 234 32016R0429
Die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten in die Union müssen
genauso streng sein wie die in dieser Verordnung festgelegten Tiergesundheitsanforderungen und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen, die für die Verbringung der betreffenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der Union gelten, oder
gleichwertige Garantien für die Tiergesundheitsanforderungen, die für die Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Teil IV (Artikel 84 bis 228) dieser Verordnung gelten, bieten.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf die Tiergesundheitsanforderungen delegierte Rechtsakte hinsichtlich
des Eingangs von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten in die Union;
der Verbringung solcher Tiere, solchen Zuchtmaterials und solcher Erzeugnisse tierischen Ursprungs innerhalb der Union und deren Handhabung nach ihrem Eingang in die Union, wenn dies zur Minderung des damit verbundenen Risikos erforderlich ist.
Bis zum Erlass delegierter Rechtsakte mit Tiergesundheitsanforderungen an bestimmte Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten im Anschluss an eine Risikobewertung nationale Bestimmungen anwenden, wenn diese Bestimmungen den Anforderungen in dem genannten Absatz entsprechen und sofern sie den in den Artikeln 235 und 236 genannten Aspekten Rechnung tragen.