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Wenn ein Seuchenausbruch oder eine Gefahr gemäß Artikel 257 Absatz 1 vorliegt und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 257 Absatz 1 sowie Artikel 258 Absätze 1, 2 und 3 Sofortmaßnahmen ergriffen haben, prüft die Kommission die Situation und die ergriffenen Sofortmaßnahmen und erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine oder mehrere der in Artikel 257 Absatz 1 genannten Sofortmaßnahmen bezüglich der betreffenden Tiere und Erzeugnisse sowie der Transportmittel und der sonstigen Materialien, die mit diesen Tieren oder Erzeugnissen in Berührung gekommen sein könnten, in einem der folgenden Fälle: Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
Die Kommission wurde nicht über die Ergreifung von Maßnahmen gemäß Artikel 257 Absatz 1 sowie Artikel 258 Absätze 1, 2 und 3 informiert;
die Kommission erachtet die gemäß Artikel 257 Absatz 1 sowie Artikel 258 Absätze 1, 2 und 3 ergriffenen Maßnahmen als unzureichend;
die Kommission erachtet es als erforderlich, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 257 Absatz 1 sowie Artikel 258 1, 2 und 3 ergriffenen Maßnahmen zu genehmigen oder zu ersetzen, um ungerechtfertigte Störungen bei der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen zu vermeiden.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit erheblichen Risiken hinsichtlich der Ausbreitung einer Seuche oder Gefahr kann die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 266 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen.
Die Kommission prüft die Lage und die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 ergriffenen Sofortmaßnahmen und erlässt erforderlichenfalls im Wege…
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit erheblichen Risiken erlässt die Kommission nach Konsultation des betreffenden…
jede andere Sofortmaßnahme, die sie als geeignet erachtet, um die Ausbreitung der Seuche oder Gefahr in die Union zu verhindern;
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Seuchen, die ein Risiko mit sehr schwerwiegenden Auswirkungen darstellen, und…
Wenn es in anderen Fällen als denen, die in Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und in Artikel 249 der Verordnung (EU) 2016/429 genannt werden, Hinweise…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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