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Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten befristete Bestimmungen zusätzlich oder alternativ zu den in diesem Kapitel festgelegten Bestimmungen für Verbringungen spezifischer Arten oder Kategorien gehaltener Landtiere erlassen, wenn Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
die Verbringungsanforderungen gemäß Artikel 130, Artikel 132 Absatz 1, den Artikeln 133 und 134, Artikel 136 Absatz 1, Artikel 137 Absatz 1, Artikel 138 Absätze 1 und 2 und Artikel 139 sowie gemäß den nach Artikel 131 Absatz 1, Artikel 132 Absatz 2, Artikel 135, Artikel 136 Absatz 2, Artikel 137 Absatz 2, Artikel 138 Absatz 3, Artikel 139 Absatz 4 und Artikel 140 erlassenen Bestimmungen die durch die Verbringung dieser Tiere entstehenden Risiken nicht wirksam mindern oder
sich die gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d trotz der in den Abschnitten 1 bis 6 (Artikel 124 bis 142) festgelegten Verbringungsanforderungen auszubreiten scheint.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Seuchen, die ein Risiko mit sehr schwerwiegenden Auswirkungen darstellen, und unter Berücksichtigung der in Artikel 142 genannten Aspekte erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 266 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
der hinsichtlich der zu verbringenden Arten keinen Verbringungsbeschränkungen gemäß Artikel 55 Absatz 1, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 62, Artikel 65…
neu auftretende Seuchen.
bei der Beförderung gehaltener Landtiere besteht kein Risiko, dass sich die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d auf Mensch oder Tier…
tragen den Bestimmungen über die Verbringung von Tieren und Zuchtmaterial in den Kapiteln 3 (Artikel 124 bis 154), 4 (Artikel 155 und 156) und 5 (Artikel 157…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, in Bezug auf Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.