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Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 wird wie folgt geändert:
Die Artikel 1 bis 10 werden gestrichen;
Artikel 22 erhält folgende Fassung: „Artikel 22 Die vorgesehenen Kontrollen erfolgen unbeschadet der Kontrollen, die die Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 durchführen kann. Etwaige Sanktionen, die die Mitgliedstaaten gegen Marktteilnehmer oder Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, verhängen, müssen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein.
Artikel 22b erhält folgende Fassung: „Artikel 22b Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 23 erhält folgende Fassung: „Artikel 23 Ausschussverfahren Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates . Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG;
Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 wird gestrichen. Dieser Artikel bleibt jedoch bis zum Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung nach Artikel…
Artikel 4 Absatz 2 und die Artikel 18 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 werden gestrichen.
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
In Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 wird folgende Nummer angefügt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.