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Von Auftrieben von Huftieren oder Geflügel geht ein besonders hohes Seuchenrisiko aus; daher sollte die Anzahl der Auftriebe, die in einem Zug zwischen Mitgliedstaaten durchgeführt werden dürfen, eingeschränkt werden, und diese Verordnung sollte diesbezüglich besondere Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der betreffenden Tiere und zur Verhinderung einer Ausbreitung von Tierseuchen enthalten. Diese Auftriebe finden in der Regel in einem zu diesem Zweck zugelassenen Betrieb statt oder, falls ein Herkunftsmitgliedstaat es zulässt, beim ersten Auftrieb in einem Transportmittel, etwa einem Lastwagen, wobei die Tiere an verschiedenen Standorten in diesem Mitgliedstaat eingesammelt werden.
Ein Auftrieb gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels darf nur in einem für diesen Zweck gemäß Artikel 97 Absatz 1 und Artikel 99 Absätze 3 und 4 zugelassenen…
kein erhebliches Risiko hinsichtlich einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d auf die gehaltenen Huftiere oder das…
Kriterien, nach denen Herkunftsmitgliedstaaten Auftriebe auf Transportmitteln gemäß Artikel 133 Absatz 2 Unterabsatz 2 gestatten können;
Die Unternehmer verbringen gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel nur dann aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die…
zusätzliche Anforderungen, um sicherzustellen, dass die gehaltenen Huftiere bzw. das gehaltene Geflügel, wie in Artikel 130 Buchstabe d vorgeschrieben, kein…
Huftier- und Geflügelarten haben eine große wirtschaftliche Bedeutung und unterliegen gemäß dem vor Annahme dieser Verordnung geltenden Unionsrecht besonderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.