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Huftier- und Geflügelarten haben eine große wirtschaftliche Bedeutung und unterliegen gemäß dem vor Annahme dieser Verordnung geltenden Unionsrecht besonderen Verbringungsanforderungen; diese finden sich insbesondere in der Richtlinie 64/432/EWG des Rates , der Richtlinie 91/68/EWG des Rates , der Richtlinie 2009/156/EG des Rates , der Richtlinie 2009/158/EG des Rates sowie in Teilen der Richtlinie 92/65/EWG. Die wichtigsten Vorschriften für die Verbringung dieser Tierarten sollten in dieser Verordnung festgelegt werden. Die genauen Vorschriften, die hauptsächlich davon abhängen, welche Seuchen von den verschiedenen Arten oder Kategorien von Tieren übertragen werden können, sollten unter Berücksichtigung aller Eigenheiten der einzelnen Seuchen sowie der Arten und Kategorien von Tieren in Folgerechtsakten der Kommission festgelegt werden.
die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d, die für die gelistete Art oder Kategorie der zu verbringenden gehaltenen Huftiere bzw. des zu…
sie stellen aufgrund der folgenden Punkte vermutlich kein erhebliches Risiko der Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen am Bestimmungsort dar:
Je nachdem, um welche gelistete Seuche bzw. Tierart es sich handelt, müssen auch für bestimmte andere Tierarten außer gehaltenen Huftieren und gehaltenem…
Die Richtlinie 2006/88/EG enthält Vorschriften für die Verbringung von Wassertieren, die sowohl für innerstaatliche Verbringungen als auch für Verbringungen…
Um zu gewährleisten, dass die in den Erwägungsgründen 112 bis 122 dieser Verordnung genannten Ziele erreicht werden, sollte der Kommission die Befugnis…
In den vor dieser Verordnung erlassenen Unionsrechtsakten, insbesondere in der Richtlinie 92/65/EWG des Rates , sind außerdem grundsätzliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.