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Abweichend von Artikel 126 Absatz 2 dürfen Unternehmer gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel höchstens dreimal während einer Verbringung aus einem Herkunftsmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat auftreiben.
Ein Auftrieb gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels darf nur in einem für diesen Zweck gemäß Artikel 97 Absatz 1 und Artikel 99 Absätze 3 und 4 zugelassenen Betrieb erfolgen. Der Herkunftsmitgliedstaat kann jedoch auf seinem Hoheitsgebiet einen Auftrieb auf einem Transportmittel gestatten, wobei die gehaltenen Huftiere oder das gehaltene Geflügel auf direktem Weg aus den Herkunftsbetrieben versammelt werden, vorausgesetzt, dass diese Tiere während dieses Auftriebs nicht wieder abgeladen werden, bevor
sie in ihrem Bestimmungsbetrieb oder an ihrem endgültigen Bestimmungsort eintreffen oder
der nachfolgende Auftrieb in einem gemäß Artikel 97 Absatz 1 und Artikel 99 Absätze 4 und 5 dafür zugelassenen Betrieb durchgeführt wird.
den Zeitraum, in dem die Einstellung gehaltener Huftiere bzw. gehaltenen Geflügels in Betriebe vor der Verbringung gemäß Artikel 130 Buchstabe c beschränkt…
Betriebe zum Auftrieb von Huftieren und Geflügel, aus denen Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden oder die Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat…
während eines Zeitraums, der diesen gelisteten Seuchen sowie der Art und der Kategorie der zu verbringenden Huftiere bzw. des zu verbringenden Geflügels…
genaue Bestimmungen für Verbringungen gehaltener Landtiere in geschlossene Betriebe, ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Bestimmungen;
die Art des Betriebs und die Art der Erzeugung am Herkunfts- und am Bestimmungsort;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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