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Je nachdem, um welche gelistete Seuche bzw. Tierart es sich handelt, müssen auch für bestimmte andere Tierarten außer gehaltenen Huftieren und gehaltenem Geflügel besondere Tiergesundheitsanforderungen festgelegt werden. Auch für diese Arten enthält der bislang geltende Rechtsrahmen Bestimmungen, insbesondere in der Richtlinie 92/65/EWG. In der genannten Richtlinie sind besondere Vorschriften für die Verbringung von Tierarten wie Bienen, Hummeln, Affen, Hunden und Katzen festgelegt; daher sollte auch in dieser Verordnung eine Rechtsgrundlage für den Erlass besonderer Vorschriften für die Verbringung dieser Tierarten im Wege von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vorgesehen werden.
sie stellen aufgrund der folgenden Punkte vermutlich kein erhebliches Risiko der Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen am Bestimmungsort dar:
Huftier- und Geflügelarten haben eine große wirtschaftliche Bedeutung und unterliegen gemäß dem vor Annahme dieser Verordnung geltenden Unionsrecht besonderen…
In den vor dieser Verordnung erlassenen Unionsrechtsakten, insbesondere in der Richtlinie 92/65/EWG des Rates , sind außerdem grundsätzliche…
Der spezielle Charakter von Heimtierverbringungen stellt ein Tiergesundheitsrisiko dar, das sich erheblich von dem unterscheidet, das von anderen gehaltenen…
Um zu gewährleisten, dass die in den Erwägungsgründen 112 bis 122 dieser Verordnung genannten Ziele erreicht werden, sollte der Kommission die Befugnis…
Zu wissenschaftlichen Zwecken wie Forschung und Diagnose und insbesondere zu den gemäß der Richtlinie 2010/63/EU zugelassenen Zwecken kann es erforderlich sein,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.