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In Fällen, in denen keine von der zuständigen Behörde ausgestellte Tiergesundheitsbescheinigung erforderlich ist, sollte ein Unternehmer, der Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbringt, eine Eigenerklärung ausstellen, in der er bestätigt, dass die Tiere den Verbringungsanforderungen dieser Verordnung entsprechen.
Die Unternehmer am Herkunftsort geben eine schriftliche Eigenerklärung über Verbringungen gehaltener Landtiere von deren Herkunftsort in einem Mitgliedstaat zu…
Die Unternehmer verbringen folgende Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur dann innerhalb eines Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen…
Die Unternehmer am Herkunftsort geben eine schriftliche Eigenerklärung über Verbringungen von Tieren aus Aquakultur von deren Herkunftsort in einem…
Die Unternehmer, die keine Transportunternehmen sind, melden der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vorab geplante Verbringungen gehaltener…
Verbringungen von gehaltenen Landtieren zwischen den Mitgliedstaaten sollten den Anforderungen an solche Verbringungen genügen. Bei Tierarten, die ein…
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der in dieser Verordnung niedergelegten Vorschriften über die Ausstellung von Tiergesundheitsbescheinigungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.