Erwägungsgrund 151 32016R0429
Damit die Möglichkeit gegeben ist, bei Bestehen eines entsprechenden Risikos Vorschriften für die Verbringung von Tieren, die nicht als Land- oder Wassertiere im Sinne dieser Verordnung gelten, sowie von Zuchtmaterial und tierischen Erzeugnissen, die von diesen Tieren stammen, festzulegen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über die Registrierung und Zulassung von Betrieben, das Führen von Aufzeichnungen und Verzeichnissen, die Anforderungen an Identifizierung, Registrierung und Rückverfolgbarkeit sowie die Verpflichtungen in Bezug auf Tiergesundheitsbescheinigungen, Eigenerklärungen und Verbringungsmeldungen für Tiere dieser Arten und für Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von diesen Arten stammen, zu erlassen.