Erwägungsgrund 143 32016R0429
Allerdings werden in der Richtlinie 2006/88/EG wild lebende Wassertiere, die zum unmittelbaren Eintritt in die Nahrungskette geerntet oder gefangen werden, von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Im Gegensatz dazu fallen sie zwar in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung, werden jedoch von der Begriffsbestimmung für „Tiere aus Aquakultur“ ausgeschlossen. Daher sollten in dieser Verordnung mögliche Maßnahmen für solche Wassertiere vorgesehen werden, wenn sie aufgrund der damit verbundenen Risiken gerechtfertigt sind, wobei die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen zu berücksichtigen ist.