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Bei der Schlachtung und Verarbeitung von Aquakulturtieren, die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegen, kann eine Tierseuche verbreitet werden, wenn z. B. Seuchenerreger enthaltende Abwässer aus den Verarbeitungsbetrieben abgeleitet werden. Daher sollten Verarbeitungsbetriebe, die den Risikominderungsmaßnahmen genügen, für die betreffende Schlachtung und Verarbeitung zugelassen werden. Somit sollte in der vorliegenden Verordnung eine Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, vorgesehen werden.
beantragen bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 180 Absatz 1 eine Zulassung zur Schlachtung oder Verarbeitung von Wassertieren zu Seuchenbekämpfungszwecken…
Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dürfen Fische aus Aquakultur, die nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig sind, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde…
Die Unternehmer verbringen Tiere aus Aquakultur, die zu gelisteten Arten gehören, die für eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1…
Die Registrierung und Zulassung von Aquakulturbetrieben ist erforderlich, um der zuständigen Behörde eine angemessene Überwachung sowie die Verhütung,…
Tätigkeiten unter Verwendung tierischer Nebenprodukte, durch die ein beträchtliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier entsteht, sollten nur Anlagen…
Folglich sollte der in Erwägungsgrund 142 dargelegte Grundsatz auch auf Wassertiere Anwendung finden, die zwar nicht als Tiere aus Aquakultur gelten, jedoch in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.