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Allerdings werden in der Richtlinie 2006/88/EG wild lebende Wassertiere, die zum unmittelbaren Eintritt in die Nahrungskette geerntet oder gefangen werden, von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Im Gegensatz dazu fallen sie zwar in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung, werden jedoch von der Begriffsbestimmung für „Tiere aus Aquakultur“ ausgeschlossen. Daher sollten in dieser Verordnung mögliche Maßnahmen für solche Wassertiere vorgesehen werden, wenn sie aufgrund der damit verbundenen Risiken gerechtfertigt sind, wobei die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen zu berücksichtigen ist.
Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt für lebende Wassertiere, die nicht unter die Begriffsbestimmung für Tiere aus Aquakultur gemäß Artikel 4 Nummer 7…
Folglich sollte der in Erwägungsgrund 142 dargelegte Grundsatz auch auf Wassertiere Anwendung finden, die zwar nicht als Tiere aus Aquakultur gelten, jedoch in…
Die Richtlinie 2006/88/EG enthält die Gesundheits- und Hygienevorschriften für das Inverkehrbringen sowie die Einfuhr in die Gemeinschaft und die Durchfuhr…
Im Interesse der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollte in dieser Verordnung die Definition des Begriffs des Wassertiers gemäß der Richtlinie 2006/88/EG des…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates wurden Rahmenvorschriften für die Aquakulturbewirtschaftung nicht heimischer und gebietsfremder Arten mit dem…
Anders als bei Lebensmitteln gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 fällt Wasser nicht unter die Definition von Futtermitteln. Da Wasser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.