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Folglich sollte der in Erwägungsgrund 142 dargelegte Grundsatz auch auf Wassertiere Anwendung finden, die zwar nicht als Tiere aus Aquakultur gelten, jedoch in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Dies gilt insbesondere für Wassertiere mit unbekanntem oder positiv bestätigtem Seuchenstatus unabhängig von ihrer endgültigen Verwendung. Da wild lebende Wassertiere mit unbekanntem oder positiv bestätigtem Seuchenstatus, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, auch ein Risiko hinsichtlich der Ausbreitung gelisteter oder neu auftretender Seuchen bergen können, sollte bei ihnen das gleiche System von Vorschriften Anwendung finden. Dies gilt zudem für diejenigen zum unmittelbaren menschlichen Verzehr geernteten oder gefangenen wild lebenden Wassertiere, die bis zur Schlachtung verbracht und vorübergehend gehalten werden.
Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt für lebende Wassertiere, die nicht unter die Begriffsbestimmung für Tiere aus Aquakultur gemäß Artikel 4 Nummer 7…
Die Unternehmer verbringen lebende Tiere aus Aquakultur, die zu gelisteten Arten gehören, die für eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9…
Dennoch können Seuchen in Wildtierpopulationen schädliche Auswirkungen auf die Landwirtschaft und die Aquakultur, die öffentliche Gesundheit, die Umwelt und die…
Derzeit sind Tierarten, die nicht zu den Land- oder Wassertieren im Sinne der Definition dieser Verordnung gehören, wie Reptilien, Amphibien, Insekten und…
Allerdings werden in der Richtlinie 2006/88/EG wild lebende Wassertiere, die zum unmittelbaren Eintritt in die Nahrungskette geerntet oder gefangen werden, von…
Allerdings sollten unverhältnismäßige Verbringungsbeschränkungen und überflüssige Verwaltungslasten für Betriebe und Unternehmer, die im Sektor der gewerblichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.