Art. 200 32016R0429
Die Artikel 196, 197 und 198 gelten für Verbringungen wild lebender Wassertiere, die für einen Aquakulturbetrieb oder zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind.
Die Unternehmer ergreifen bei der Verbringung wild lebender Wassertiere zwischen Habitaten geeignete und notwendige Seuchenpräventionsmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass
solche Verbringungen kein erhebliches Risiko hinsichtlich einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d auf Wassertiere am Bestimmungsort darstellen und
erforderlichenfalls Risikominderungsmaßnahmen sowie weitere angemessene Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren getroffen werden, um sicherzustellen, dass Buchstabe a eingehalten wird.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf die Seuchenpräventions- und der Risikominderungsmaßnahmen, die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels von den Unternehmern durchzuführen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Solange keine solchen delegierten Rechtsakte erlassen worden sind, kann die zuständige Behörde des Bestimmungsorts über diese Maßnahmen entscheiden.