Art. 207 32016R0429
Bei der Festlegung der Bestimmungen, die in die delegierten Rechtsakte und die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 203 Absatz 2, Artikel 204 Absatz 3 sowie den Artikeln 205 und 206 aufzunehmen sind, stützt die Kommission diese Bestimmungen auf Folgendes:
die Risiken im Zusammenhang mit der Verbringung auf die in den genannten Bestimmungen Bezug genommen wird;
den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d am Herkunfts- , am Durchfuhr- und am Bestimmungsort;
die gelisteten Wassertierarten für die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d;
die durchgeführten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren am Herkunfts- , am Durchfuhr- und am Bestimmungsort;
spezifische Haltungsbedingungen der Tiere aus Aquakultur;
spezifische Verbringungsmuster für die betreffende Art von Aquakulturbetrieb sowie die betreffende Art oder Kategorie von Wassertieren;
sonstige epidemiologische Faktoren.