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Allerdings sollten unverhältnismäßige Verbringungsbeschränkungen und überflüssige Verwaltungslasten für Betriebe und Unternehmer, die im Sektor der gewerblichen Fischerei tätig sind, vermieden werden. Daher sollten in Fällen, in denen diese lebenden wild lebenden Wassertiere für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, diese Vorschriften grundsätzlich nur dann gelten, wenn lebende wild lebende Wassertiere, die ein erhebliches Risiko hinsichtlich der Ausbreitung gelisteter oder neu auftretender Seuchen bergen, in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente, die für frei von bestimmten gelisteten Seuchen erklärt wurden oder Tilgungsprogrammen für diese Seuchen unterliegen, verbracht werden.
Artikel 201 Absätze 1 und 2 sowie die Bestimmungen, die gemäß Artikel 201 Absatz 3 erlassen wurden, gelten für Verbringungen lebender wild lebender Wassertiere,…
Die Unternehmer verbringen lebende Tiere aus Aquakultur, die zu gelisteten Arten gehören, die für eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9…
Die Unternehmer ergreifen bei der Verbringung wild lebender Wassertiere zwischen Habitaten geeignete und notwendige Seuchenpräventionsmaßnahmen, um zu…
Die Unternehmer verbringen Tiere aus Aquakultur, die zu gelisteten Arten gehören, die für eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1…
Folglich sollte der in Erwägungsgrund 142 dargelegte Grundsatz auch auf Wassertiere Anwendung finden, die zwar nicht als Tiere aus Aquakultur gelten, jedoch in…
Wild lebende Tiere können aus verschiedenen Gründen ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen, z. B. wenn sie in einen Betrieb oder von einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.