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Die Unternehmer ergreifen die nötigen Präventionsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass Verbringungen von Wassertieren, die für die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i bis vi des vorliegenden Artikels aufgeführten besonderen Zwecke oder Verwendungen bestimmt sind, kein Risiko hinsichtlich einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d auf Wassertiere am Bestimmungsort darstellen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:
spezifische Anforderungen zur Ergänzung der Vorschriften in den Abschnitten 1 bis 3 (Artikel 191 bis 202) und für Verbringungen von Wassertieren zu einem der folgenden Zwecke:
für Zoos, Heimtierläden, Großhändler und Gartenteiche;
für Ausstellungen;
für Sportangeln, u.a. mit Fischködern;
für kulturelle und ähnliche Veranstaltungen;
für kommerzielle Aquarien; oder
für das Gesundheitswesen und für andere ähnliche Verwendungen;
Ausnahmen von den Abschnitten 1 bis 3 (Artikel 191 bis 202), ausgenommen Artikel 191 Absätze 1 und 3 sowie die Artikel 192, 193 und 194, für Verbringungen von Wassertieren gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes, unter der Voraussetzung, dass angemessene Bestimmungen zum Schutz vor biologischen Gefahren in Kraft sind, um sicherzustellen, dass diese Verbringungen kein erhebliches Risiko für den Gesundheitsstatus des Bestimmungsortes darstellen.
alle Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 55 Absatz 1, den Artikeln 56, 61, 62, 64, 65 und 70, Artikel 74 Absätze 1 und 2,…
der am Herkunfts- oder Bestimmungsort durchgeführten Behandlungen, Verarbeitungsverfahren und sonstigen besonderen Risikominderungsmaßnahmen.
der an dem Herkunfts- oder Bestimmungsort durchgeführten Behandlungen, Verarbeitungsverfahren und sonstigen besonderen Risikominderungsmaßnahmen.
solche Verbringungen kein erhebliches Risiko hinsichtlich einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d auf Wassertiere am…
Verbringungen von Wassertieren, die zu ihrem Herkunftsort zurückbefördert oder zu einem anderen Bestimmungsort gebracht werden müssen, und zwar aus einem oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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