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Für manche Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs enthalten die vor Annahme dieser Verordnung erlassenen Unionsrechtsakte noch keine Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen ein Eingang in die Union zulässig ist. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten bis zum Erlass von Vorschriften gemäß dieser Verordnung bestimmen dürfen, aus welchen Ländern und Gebieten der Eingang solcher Tiere, solchen Zuchtmaterials bzw. solcher Erzeugnisse tierischen Ursprungs in ihr Hoheitsgebiet gestattet ist. Bei der Festlegung dieser Länder und Gebiete sollten die Mitgliedstaaten die in dieser Verordnung niedergelegten Kriterien für die Unionslisten der Drittländer und Drittlandsgebiete berücksichtigen.
Bis zur Annahme der Listen gemäß Absatz 1 und sofern solche Listen nicht gemäß den in Artikel 270 Absatz 2 genannten Unionsvorschriften erstellt wurden, legen…
die Angabe, ob der Eingang der Tiere, des Zuchtmaterials oder der Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Buchstabe a in die Union aus dem gesamten Hoheitsgebiet…
Das betreffende Drittland oder Gebiet bzw. die betreffenden Zonen oder Kompartimente des Drittlands oder Gebiets erfüllt bzw. erfüllen nicht mehr die in Artikel…
Die Mitgliedstaaten gestatten den Eingang in die Union von Landtieren und deren Zuchtmaterial aus einem Betrieb, der zu einer Art von Betrieben gehört, für die…
Um zu gewährleisten, dass Tiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten Tiergesundheitsanforderungen…
Um einheitliche Bedingungen für die Implementierung der Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang von Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.