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Dennoch können Seuchen in Wildtierpopulationen schädliche Auswirkungen auf die Landwirtschaft und die Aquakultur, die öffentliche Gesundheit, die Umwelt und die Biodiversität haben. Daher sollte der Geltungsbereich dieser Verordnung in solchen Fällen auch wild lebende Tiere erfassen, sowohl als mögliche Opfer als auch in ihrer Eigenschaft als Vektoren der betreffenden Seuchen. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „wild lebende Tiere“ alle Tiere, die nicht von Menschen gehalten werden, was auch streunende und verwilderte Tiere einschließt, selbst wenn es sich um Arten handelt, die normalerweise als Haustiere gehalten werden.
Folglich sollte der in Erwägungsgrund 142 dargelegte Grundsatz auch auf Wassertiere Anwendung finden, die zwar nicht als Tiere aus Aquakultur gelten, jedoch in…
Tierseuchen können schädliche Auswirkungen auf die Verbreitung wild lebender Tierarten haben und somit die Biodiversität beeinträchtigen. Mikroorganismen, die…
Derzeit sind Tierarten, die nicht zu den Land- oder Wassertieren im Sinne der Definition dieser Verordnung gehören, wie Reptilien, Amphibien, Insekten und…
Das Auftreten einer gelisteten Seuche bei wild lebenden Tieren kann ein Risiko für die öffentliche Gesundheit und die Gesundheit gehaltener Tiere darstellen.…
Seuchen bei Tieren, die von Menschen gehalten werden, können schädliche Auswirkungen auf die Landwirtschaft und die Aquakultur, die öffentliche Gesundheit, die…
Allerdings sollten unverhältnismäßige Verbringungsbeschränkungen und überflüssige Verwaltungslasten für Betriebe und Unternehmer, die im Sektor der gewerblichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.