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In den vor dieser Verordnung erlassenen Unionsrechtsakten, insbesondere in der Richtlinie 92/65/EWG des Rates , sind außerdem grundsätzliche Tiergesundheitsbestimmungen für Tierarten festgelegt, die nicht von anderen Unionsrechtsakten erfasst werden, wie Reptilien, Amphibien und Meeressäugetiere, sowie für Tierarten, die nicht zu den Wasser- oder Landtieren im Sinne dieser Verordnung gehören. Normalerweise stellen diese Tierarten kein wesentliches Risiko für die Gesundheit der Menschen oder der übrigen Tiere dar, daher gelten für sie, wenn überhaupt, nur wenige Bestimmungen. Um unnötige Verwaltungslasten und Kosten zu vermeiden, sollte diese Verordnung dem in der Vergangenheit verwendeten Ansatz folgen und lediglich einen rechtlichen Rahmen schaffen, in dem genauere Tiergesundheitsvorschriften für die Verbringung solcher Tiere und ihrer Erzeugnisse festgelegt werden können, falls die damit verbundenen Risiken dies erfordern sollten.
In den vor dieser Verordnung erlassenen Unionsrechtsakten sind gesonderte Tiergesundheitsvorschriften für Land- und Wassertiere festgelegt. Die Richtlinie…
Derzeit sind Tierarten, die nicht zu den Land- oder Wassertieren im Sinne der Definition dieser Verordnung gehören, wie Reptilien, Amphibien, Insekten und…
Je nachdem, um welche gelistete Seuche bzw. Tierart es sich handelt, müssen auch für bestimmte andere Tierarten außer gehaltenen Huftieren und gehaltenem…
Damit die Möglichkeit gegeben ist, bei Bestehen eines entsprechenden Risikos Vorschriften für die Verbringung von Tieren, die nicht als Land- oder Wassertiere…
Im Interesse der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollte in dieser Verordnung die Definition des Begriffs des Wassertiers gemäß der Richtlinie 2006/88/EG des…
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten unbeschadet der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.