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Die EZB hält es für notwendig, die weitere Verwendung von ECAI-Bonitätsbeurteilungen zu gestatten, in denen eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird, wenn das betreffende Institut nicht unter die ausgenommene Kategorie von Instituten fällt, sodass Risikopositionen gegenüber einem solchen Institut nicht wie Risikopositionen gegenüber einem unbeurteilten Institut behandelt werden müssen. Die Verwendung solcher ECAI-Bonitätsbeurteilungen sollte nach dem Inkrafttreten der Änderung von Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einen begrenzten Zeitraum fortgesetzt werden. Daher ist es erforderlich, die Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) zu ändern, um bis zum 1. Januar 2027 von der in Artikel 495e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Option Gebrauch machen zu können und die weitere Verwendung solcher Bonitätsbeurteilungen bis zu diesem Datum zu ermöglichen.
Abweichend von Artikel 138 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Institute bis zum 1. Januar 2027 weiterhin in Bezug auf ein Institut eine…
Der folgende Artikel 24a wird eingefügt: Artikel 495e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Übergangsbestimmungen für die ECAI-Bonitätsbeurteilung von Instituten…
Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 wurde Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, indem eine ab dem 1. Januar 2025 geltende Anforderung hinzugefügt…
Der folgende Buchstabe wird angefügt: „g) bei Risikopositionen gegenüber Instituten darf ein Institut eine ECAI-Bonitätsbeurteilung, in der eine implizite…
die Zuordnung der externen Bonitätsbewertungen aller benannten ECAI oder ECA zu den Risikogewichtungen, die den Bonitätsstufen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2…
liegen für eine Position zwei Bonitätsbeurteilungen von benannten ECAI vor, verwendet das Institut die ungünstigere von beiden;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.