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Daher sollte die Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel in den brennwertverminderten oder ohne Zuckerzusatz hergestellten Getränken in der Lebensmittelunterkategorie 14.1.5.2 „Sonstige“ zugelassen werden: Kaffee-, Tee- und Kräuterteegetränke (nicht mehr als 30 mg/l), aromatisierter Instantkaffee und aromatisierte Instant-Cappuccinoprodukte (nicht mehr als 30 mg/l) sowie Getränke auf Malzbasis und aromatisierte Schokolade-/Cappuccinogetränke (nicht mehr als 20 mg/l).
Daher sollte die Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel in bestimmten brennwertverminderten Süßwaren der Lebensmittelunterkategorie 05.2…
Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: 1. In der Lebensmittelunterkategorie 14.1.5.2 „Sonstige“ werden die folgenden…
Daher sollte die Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel in Senf (Lebensmittelunterkategorie 12.4) bei einem Höchstgehalt von 120 mg/kg…
Angesichts der Notwendigkeit, neue brennwertverminderte Produkte in Verkehr zu bringen, sollte die Verwendung von Steviolglycosiden als Süßungsmittel bei…
Am 25. März 2013 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel in bestimmten brennwertverminderten oder ohne…
Da die Lebensmittelunterkategorie 14.1.5.2 Produkte umfasst, die nicht zum Verzehr durch Kleinkinder (12 bis 35 Monate) bestimmt sind, werfen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.