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Um die Zusammensetzung des EURES-Netzes für einen Übergangszeitraum festzulegen und den kontinuierlichen Betrieb mit dem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 eingerichteten EURES-Netz sicherzustellen, sollte den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/733/EU als EURES-Partner oder assoziierte EURES-Partner benannten Einrichtungen gestattet werden, in einem Übergangszeitraum weiter als EURES-Mitglieder bzw. -Partner zu fungieren. Möchten die betreffenden Einrichtungen nach Ablauf des Übergangszeitraums im EURES-Netz verbleiben, so sollten sie einen entsprechenden Antrag stellen, sobald das System für die Zulassung von EURES-Mitgliedern und -Partnern gemäß der vorliegenden Verordnung eingerichtet ist
Einrichtungen, die als „EURES-Partner“ im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses 2012/733/EU benannt sind oder die als „assoziierte…
Eine in einem Mitgliedstaat rechtmäßig agierende Einrichtung kann unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und im Rahmen des in Absatz 1…
Die Tätigkeiten der zu dem EURES-Netz zugelassenen Einrichtungen sollte von den Mitgliedstaaten überwacht werden, damit sichergestellt ist, dass diese…
Die Beteiligung der Sozialpartner am EURES-Netz trägt insbesondere zur Analyse der Hindernisse für die Mobilität sowie zur Förderung der freiwilligen…
Bestimmte Einrichtungen wären nicht in der Lage, das von EURES-Mitgliedern gemäß dieser Verordnung geforderte vollständige Aufgabenspektrum zu erfüllen, obwohl…
„(2) Das Unterprogramm EURES steht allen von einem Mitgliedstaat oder der Kommission benannten Stellen, Akteuren sowie Einrichtungen offen, die die Bedingungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.