Art. 3 Abs. 1 32004D0689BESCHLUSS DES RATES vom 4. Oktober 2004 zur Einsetzung eines Ausschusses für Sozialschutz und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/436/EG (2004/689/EG)
Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden für eine nicht verlängerbare Amtszeit von zwei Jahren aus dem Kreis der Vertreter der Mitgliedstaaten. Der/die…
§ 17 Abs. 1 BDSGBundesdatenschutzgesetz
Gemeinsamer Vertreter im Europäischen Datenschutzausschuss und zentrale Anlaufstelle ist die oder der Bundesbeauftragte (gemeinsamer Vertreter). Als…
Art. 6 32008D0590Der (die) Vorsitzende des Ausschusses wird aus der Mitte der Vertreter der Mitgliedstaaten gewählt; seine (ihre) Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Wahl erfolgt mit…
Art. 6 Abs. 1 32008D0234BESCHLUSS Nr. 234/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2008 zur Einsetzung des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik und zur Aufhebung des Beschlusses 91/116/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden unter den von der Kommission ernannten Mitgliedern. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre; eine einmalige…
Art. 30 Abs. 6 32014R0537Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Vorsitz des Ausschusses der Aufsichtsstellen wird aus einer Liste von Bewerbern, die die zuständigen Behörden gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie…