Erwägungsgrund 5 32016R0691
Nährkaseinate zählen zu den Milcherzeugnissen. Diese Gruppe ist jedoch in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 nicht aufgeführt. Daher sollte eine Lebensmittelkategorie „Nährkaseinate“ festgelegt werden, und die in Nährkaseinaten zugelassenen Zusatzstoffe sollten mit den Bedingungen für ihre Verwendung aufgenommen werden.