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Die TAC-Tabelle für Rochen im Gebiet VIId (Unionsgewässer) in Anhang IA der Verordnung (EU) 2015/104 erhält folgende Fassung: Art: Rochen Rajiformes Gebiet: VIId (Unionsgewässer) (SRX/07D.) Belgien 79 Frankreich 663 Niederlande 4 Vereinigtes Königreich 132 Union 878 TAC 878 Vorsorgliche TAC ( 1 ) Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/07D.) und Perlrochen (Raja undulata) (RJU/07D.) sind getrennt zu melden. ( 2 ) Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (Unionsgewässer) (SRX/*67AKD) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*67AKD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*67AKD.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*67AKD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*67AKD) und Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/*67AKD) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). ( 3 ) Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in dem durch diese TAC regulierten Gebiet nur ganz oder ausgenommen und nur unter der Voraussetzung, dass sie je Fangreise nicht mehr als 20 Kilogramm Lebendgewicht ausmachen, angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der in den Artikeln 12 und 44 dieser Verordnung genannten Verbote für die darin aufgeführten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind nach folgendem Code getrennt zu melden: (RJU/07D.). Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen an Perlrochen gefischt werden: Art: Perlrochen Raja undulata Gebiet: VIId (Unionsgewässer) (RJU/07D.) Belgien 1 Frankreich 8 Niederlande 0 Vereinigtes Königreich 2 Union 11 TAC 11 Vorsorgliche TAC Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % im Gebiet VIIe (Unionsgewässer) gefangen und nach folgendem Code gemeldet werden: (RJU/*67AKD). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der in den Artikeln 12 und 44 dieser Verordnung genannten Verbote für die darin aufgeführten Gebiete.
(2) Besondere Bedingung: Davon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 12 und 44 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete bis zu 5 % in dem…
(2) Besondere Bedingung: Davon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 12 und 44 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete bis zu 5 % in dem…
(3) Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % im Gebiet VIId (Unionsgewässer) (SRX/*07D.) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus)…
(3) Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % im Gebiet VIId (EU-Gewässer) (SRX/*07D.) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus)…
(3) Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % im Gebiet VIId (EU-Gewässer) (SRX/*07D.) gefangen werden. Art: Rochen Rajiformes Gebiet: VIId (EU-Gewässer)…
(3) Davon dürfen bis zu 5 % im Gebiet VIId (EU-Gewässer) (SRX/*07D.) gefangen werden. Art: Rochen Rajidae Gebiet: VIId (EU-Gewässer) (SRX/07D.) Belgien 80…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.