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1. Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen Spanien 60 Frankreich 37 Union 97 2. Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen Spanien 119 Frankreich 101 Italien 30 Zypern 9 Malta 35 Union 291 (1) Diese Zahl kann erhöht werden, wenn ein Ringwadenfänger durch 10 Langleinenfänger ersetzt wird. 3. Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen Kroatien 13 Italien 12 Union 24 4. Höchstanzahl und Gesamttonnage (im Folgenden „BRZ“) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen Tabelle A Anzahl der Fischereifahrzeuge Zypern Griechenland Kroatien Italien Frankreich Spanien Malta Ringwadenfänger 1 1 13 12 17 6 1 Langleinenfänger 9 0 0 30 8 31 35 Köderschiffe 0 0 0 0 37 60 0 Handleinen 0 0 12 0 29 2 0 Trawler 0 0 0 0 57 0 0 Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei 0 27 0 0 101 32 0 (1) Die Zahlen in der Tabelle A können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden. (2) Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden. (3) Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt werden. (4) Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden. (5) Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen. (6) Leinenfänger, die im Atlantik fischen. (7) Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln). Tabelle B Gesamtkapazität in BRZ Zypern Kroatien Griechenland Italien Frankreich Spanien Malta Ringwadenfänger Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Langleinenfänger Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Köderschiffe Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Handleinenfänger Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Trawler Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt 5. Höchstzahl der Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf Anzahl Tonnaren Spanien 5 Italien 6 Portugal 3 (1) Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden. 6. Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann Tabelle A Maximale Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität Anzahl Betriebe Kapazität (in Tonnen) Spanien 14 11 852 Italien 15 13 000 Griechenland 2 2 100 Zypern 3 3 000 Kroatien 7 7 880 Malta 8 12 300 Tabelle B Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen) Spanien 5 855 Italien 3 764 Griechenland 785 Zypern 2 195 Kroatien 2 947 Malta 8 768 Portugal 500
„ANHANG IV ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 1. Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30…
Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 erhält folgende Fassung: „ANHANG IV ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 1. Höchstanzahl der Angelfischereifahrzeuge und…
(4) In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten. ANHANG IV ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 1.…
(1) Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden. ANHANG IV ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 1.…
(1) Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden. ANHANG IV ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 1.…
(2) Ausgenommen eine Beifangquote von 4 Tonnen (ORY/*F47NA). ANHANG VI Anhang IV erhält folgende Fassung: „ANHANG IV ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 1. Höchstanzahl…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.