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1. Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun (Thunnus thynnus) zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen Spanien 60 Frankreich 55 Union 115 2. Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen Spanien 364 Frankreich 149 Italien 30 Zypern 20 Malta 54 Union 693 (1) Diese Zahl kann erhöht werden, wenn ein Ringwadenfänger gemäß der Tabelle unter Nummer 4 dieses Anhangs durch bis zu zehn Langleinenfänger ersetzt wird. (2) Hiervon handelt es sich bei mindestens 9 Schiffen um Schiffe, die im Golfe du Lion fischen. 3. Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen Kroatien 18 Italien 12 Union 28 4. Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen Tabelle Anzahl der Fischereifahrzeuge Griechenland Spanien Frankreich Kroatien Italien Zypern Malta Portugal Ringwadenfänger 0 7 22 18 21 1 2 0 Langleinenfänger 0 36 23 0 40 16 63 0 Köderschiffe 0 66 8 0 0 0 0 0 Handleinenfänger 0 1 47 12 0 0 0 0 Trawler 0 0 56 0 0 0 0 0 Fahrzeuge der kleinen Fischerei 50 704 0 0 0 0 0 76 Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei 76 0 149 0 151 0 255 0 (1) Die Zahlen in dieser Tabelle können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden. (2) Ein mittelgroßer Ringwadenfänger wurde durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt. (3) Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden. (4) Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger ersetzt werden. (5) Die jeweilige Anzahl der Ringwadenfänger in dieser Tabelle ist das Ergebnis von Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten und begründet keine historischen Rechte für die Zukunft. (6) Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln). 5. Höchstanzahl Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf Höchstanzahl Tonnaren Mitgliedstaat Anzahl Tonnaren Spanien 6 Italien 2 Portugal 2 6. Höchstanzahl zugelassener Betriebe und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf Tabelle Höchstanzahl zugelassener Betriebe und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun (in Tonnen) Mitgliedstaat Anzahl Betriebe Menge (in Tonnen) Griechenland 0 0 Spanien 7 9 326,00 Kroatien 4 2 652,30 Italien 7 1 910,00 Zypern 0 0 Malta 5 12 325,00 Portugal 2 518,00 7. Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union, die Nördlichen Weißen Thun (Thunnus alalunga) als Zielart befischen dürfen, gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/2107 Mitgliedstaat Höchstanzahl Schiffe Irland 50 Spanien 730 Frankreich 151 Portugal 310 8. Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun (Thunnus obesus) befischen dürfen Mitgliedstaat Höchstanzahl Ringwadenfänger Höchstanzahl Langleinenfänger Spanien 23 190 Frankreich 11 0 Portugal 0 79 Union 34 269
1. Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun (Thunnus thynnus) zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv…
1. Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen…
1. Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen…
„ANHANG IV ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 1. Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30…
Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 erhält folgende Fassung: „ANHANG IV ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 1. Höchstanzahl der Angelfischereifahrzeuge und…
(4) In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten. ANHANG IV ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 1.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.