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1. Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen Spanien 60 Frankreich 55 Union 115 2. Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen Spanien 364 Frankreich 140 Italien 30 Zypern 20 Malta 54 Union 684 (1) Diese Zahl kann erhöht werden, wenn ein Ringwadenfänger gemäß Tabelle A in Nummer 4 dieses Anhangs, sobald diese Tabelle erstellt ist, durch zehn Langleinenfänger ersetzt wird. 3. Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen Kroatien 18 Italien 12 Union 28 4. Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen Tabelle A Anzahl der Fischereifahrzeuge Griechenland Spanien Frankreich Kroatien Italien Zypern Malta Portugal Ringwadenfänger 0 6 22 18 21 1 1 0 Langleinenfänger 0 43 23 0 40 27 63 0 Köderschiff 0 66 8 0 0 0 0 76 Handleinenfänger 0 1 47 12 0 0 0 0 Schleppnetzfänger 0 0 57 0 0 0 0 0 Kleine Fischereifahrzeuge 45 660 140 0 0 0 120 0 Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei 74 0 0 0 0 0 0 0 (1) Die Zahlen in dieser Tabelle können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der EU erfüllt werden. (2) Ein mittelgroßer Ringwadenfänger wurde durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt. (3) Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden. (4) Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger ersetzt werden. (5) Die jeweiligen Anzahlen der Ringwadenfänger in dieser Tabelle sind das Ergebnis von Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten und begründen keine historischen Rechte für die Zukunft. (6) Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen. (7) Köderschiffe der Gebiete in äußerster Randlage Azoren und Madeira. (8) Leinenfänger, die im Atlantik fischen. (9) Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln). 5. Höchstanzahl Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf Mitgliedstaat Anzahl Tonnaren Spanien 5 Italien 6 Portugal 2 (1) Diese Anzahl kann auf Antrag der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1627 geändert werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden. 6. Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf Tabelle A Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun Anzahl Betriebe Kapazität (in Tonnen) Griechenland 2 2 100 Spanien 10 11 852 Kroatien 4 7 880 Italien 13 8 370 Zypern 3 3 000 Malta 6 15 703 Portugal 2 500 Tabelle B Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen) Griechenland 785 Spanien 6 850 Kroatien 2 947 Italien 945 Zypern 2 195 Malta 11 054 Portugal 350 7. Aufteilung der Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/ 2007 als Zielart befischen dürfen, auf die Mitgliedstaaten Mitgliedstaat Höchstanzahl Schiffe Irland 50 Spanien 730 Frankreich 151 Portugal 310 8. Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen dürfen Mitgliedstaat Höchstanzahl Ringwadenfänger Höchstanzahl Langleinenfänger Spanien 23 190 Frankreich 11 Portugal 79 Union 34 269
1. Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen…
„ANHANG IV ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 1. Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30…
Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 erhält folgende Fassung: „ANHANG IV ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 1. Höchstanzahl der Angelfischereifahrzeuge und…
(4) In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten. ANHANG IV ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 1.…
(1) Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden. ANHANG IV ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 1.…
(1) Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden. ANHANG IV ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 1.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.