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„ANHANG IV ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 1. Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen Spanien 60 Frankreich 37 Union 97 2. Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen Spanien 151 Frankreich 94 Italien 30 Zypern 6 Malta 28 Union 309 3. Höchstanzahl Unionsschiffe, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen Kroatien 11 Italien 12 Union 23 4. Höchstanzahl und Gesamttonnage (im Folgenden 'BRZ') der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen Tabelle A Anzahl der Fischereifahrzeuge Zypern Griechenland Kroatien Italien Frankreich Spanien Malta Ringwaden-fänger 1 1 11 12 17 6 1 Langleinen-fänger 6 0 0 30 8 58 28 Köderschiffe 0 0 0 0 8 70 0 Handleinen 0 0 12 0 29 1 0 Trawler 0 0 0 0 57 0 0 Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei 0 21 0 0 94 83 0 Tabelle B Gesamtkapazität in BRZ Zypern Kroatien Griechenland Italien Frankreich Spanien Malta Ringwaden-fänger Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Langleinenfänger Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Köderschiffe Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Handleinenfänger Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Trawler Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt 5. Höchstzahl der Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf Anzahl Tonnaren Spanien 5 Italien 6 Portugal 2 6. Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann Tabelle A Maximale Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität Anzahl Betriebe Kapazität (in Tonnen) Spanien 14 11 852 Italien 15 13 000 Griechenland 2 2 100 Zypern 3 3 000 Kroatien 7 7 880 Malta 8 12 300 Tabelle B Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen) Spanien 5 855 Italien 3 764 Griechenland 785 Zypern 2 195 Kroatien 2 947 Malta 8 768
1. Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen…
Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 erhält folgende Fassung: „ANHANG IV ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 1. Höchstanzahl der Angelfischereifahrzeuge und…
(4) In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten. ANHANG IV ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 1.…
(2) Ausgenommen eine Beifangquote von 4 Tonnen (ORY/*F47NA). ANHANG VI Anhang IV erhält folgende Fassung: „ANHANG IV ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 1. Höchstanzahl…
(1) Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden. ANHANG IV ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 1.…
(1) Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden. ANHANG IV ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 1.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.