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Einige der mit der Verordnung (EU) Nr. 991/2014 festgesetzten vorläufigen RHG gelten nur bis zum 31. Dezember 2015; nach diesem Datum sollte der frühere RHG von 2 mg/kg entsprechend der Bestimmungsgrenze anwendbar sein, da davon ausgegangen wurde, dass bis dahin die geplanten Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von Phosphonatrückständen in den entsprechenden Nutzpflanzen in künftigen Vegetationsperioden in Kraft treten würden. Die Kommission hat jedoch Informationen von Lebensmittelunternehmern erhalten, nach denen für bestimmte Erzeugnisse der Gruppe der Schalenfrüchte die Frist für das Inkrafttreten dieser Maßnahmen nicht ausreicht. Die Überwachungsdaten lassen erkennen, dass der Gehalt an Phosphonaten in oder auf diesen Erzeugnissen nach wie vor mehr als 2 mg/kg beträgt.
Die RHG für mehrere Erzeugnisse, darunter bestimmte Erzeugnisse der Gruppe der Schalenfrüchte, wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 991/2014 geändert, und der…
Die Kommission hat von Mitgliedstaaten und Unternehmern Informationen erhalten, wonach die in oder auf bestimmten Produkten vorhandenen Phosphonate zu höheren…
Um erhebliche Marktstörungen im Handel mit den betreffenden Erzeugnissen der Gruppe der Schalenfrüchte zu vermeiden, und da sich aus den vorliegenden…
Um erhebliche Marktstörungen im Handel mit den betreffenden Produkten zu vermeiden und da sich aus den vorliegenden wissenschaftlichen Daten kein Risiko für die…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 991/2014 der Kommission zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden vorläufige RHG für Fosetyl festgelegt,…
Die Kommission hat 2014 Monitoring-Daten zur Untersuchung des Vorhandenseins von Phosphonaten in Lebensmitteln erhoben. Diese Daten stammen von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.