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Um erhebliche Marktstörungen im Handel mit den betreffenden Erzeugnissen der Gruppe der Schalenfrüchte zu vermeiden, und da sich aus den vorliegenden wissenschaftlichen Daten kein Risiko für die Verbraucher ergibt, ist es angebracht, das Enddatum der Geltungsdauer dieser vorläufigen RHG für Fosetyl zu ändern. Diese vorläufigen RHG sollten solange gelten, bis ein RHG-Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bewertet und eine diesbezügliche Entscheidung getroffen wurde. Unter Berücksichtigung der eingegangenen Informationen über laufende überwachte Rückstandsuntersuchungen und die geplante Vorlage eines solchen Antrags wird davon ausgegangen, dass spätestens am 1. März 2019 ein Beschluss über diesen Antrag in Kraft getreten sein wird.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 991/2014 der Kommission zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden vorläufige RHG für Fosetyl festgelegt,…
Die RHG für mehrere Erzeugnisse, darunter bestimmte Erzeugnisse der Gruppe der Schalenfrüchte, wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 991/2014 geändert, und der…
Einige der mit der Verordnung (EU) Nr. 991/2014 festgesetzten vorläufigen RHG gelten nur bis zum 31. Dezember 2015; nach diesem Datum sollte der frühere RHG von…
Um erhebliche Marktstörungen im Handel mit den betreffenden Produkten zu vermeiden und da sich aus den vorliegenden wissenschaftlichen Daten kein Risiko für die…
Bis zur Vorlage weiterer Rückstandsdaten wurden bezüglich Fluopyram durch die Verordnung (EU) Nr. 270/2012 für verschiedene Erzeugnisse vorläufige RHG…
Für Fosetyl wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.