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Mit der Verordnung (EU) Nr. 991/2014 der Kommission zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden vorläufige RHG für Fosetyl festgelegt, um erhebliche Marktstörungen im Handel mit bestimmten Produkten zu vermeiden. Diese vorläufigen RHG beruhten auf den verfügbaren Überwachungsdaten und auf einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“), in der diese zu dem Schluss kam, dass die vorgeschlagenen vorläufigen RHG die Verbraucher ausreichend schützen dürften.
Für Fosetyl wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt.
Für Fosetyl wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt.
Um erhebliche Marktstörungen im Handel mit den betreffenden Erzeugnissen der Gruppe der Schalenfrüchte zu vermeiden, und da sich aus den vorliegenden…
Um erhebliche Marktstörungen im Handel mit den betreffenden Produkten zu vermeiden und da sich aus den vorliegenden wissenschaftlichen Daten kein Risiko für die…
Einige der mit der Verordnung (EU) Nr. 991/2014 festgesetzten vorläufigen RHG gelten nur bis zum 31. Dezember 2015; nach diesem Datum sollte der frühere RHG von…
Für Boscalid legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.