Erwägungsgrund 10 32016R0793
In Bezug auf preislich gestaffelte Arzneimittel, die im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden und die für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.