Erwägungsgrund 2 32016R0795
In den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates ist der Betrag der Unionsbeihilfe im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms und des Schulmilchprogramms gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgesetzt, sind bestimmte Vorschriften für den Umfang der Beihilfe und die Zuweisung an die Mitgliedstaaten im Falle des Schulobst- und -gemüseprogramms festgelegt und ist die für die Beihilfe in Betracht kommende Höchstmenge von Erzeugnissen im Falle des Schulmilchprogramms festgesetzt.