Erwägungsgrund 20 32024R0795
Im Interesse weiterhin hoher Ambitionen bei der Verwirklichung der Klimaziele in der Kohäsionspolitik bei gleichzeitiger Gewährung von Flexibilität zwischen dem Kohäsionsfonds und dem EFRE sollte einerseits der Betrag, der das Klimaschutzbeitragsziel des Kohäsionsfonds in Höhe von 37 % seiner Gesamtmittelzuweisung überschreitet, bei der Berechnung des Beitrags des EFRE zum Klimaschutz berücksichtigt werden dürfen, und andererseits der Betrag, der das Klimaschutzbeitragsziel des EFRE in Höhe von 30 % seiner Gesamtmittelzuweisung überschreitet, bei der Berechnung des Beitrags des Kohäsionsfonds zum Klimaschutz berücksichtigt werden dürfen.