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Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legt einen jährlichen Gesamtbetrag für die der gesamten Union gewährten Unionsbeihilfe und objektive Kriterien für die Zuweisung dieses Gesamtbetrags an die einzelnen Mitgliedstaaten fest. Daher sollte für jeden Mitgliedstaat jährlich eine vorläufige Mittelzuweisung festgelegt werden. Damit Mitgliedstaaten mit einer geringen Bevölkerungsgröße ein kosteneffizientes Programm einführen können, sollte ein Mindestbetrag der Unionsbeihilfe festgelegt werden, auf den die Mitgliedstaaten Anspruch haben. Da Kroatien der Union am 1. Juli 2013 beigetreten ist, sollte das Kriterium der bisherigen Nutzung der Unionsbeihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder für Kroatien erst ab dem 1. August 2023 gelten.
Die in Absatz 1 genannte Beihilfe wird jedem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung nachstehender Kriterien zugewiesen: Bei den Mittelzuweisungen für die…
Die in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Beihilfe wird jedem Mitgliedstaat gemäß diesem Absatz und unter Berücksichtigung der in…
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Trinkmilch und laktosefreier Trinkmilch an Kinder in…
Die Unionsbeihilfe sollte für Schulobst und -gemüse und Schulmilch unter Berücksichtigung der Freiwilligkeit der Verteilung getrennt zugewiesen werden. Diese…
Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 1 erhält folgende Fassung: „Abschnitt 1 Zielgruppe Die Beihilfereglung zur Verbesserung der Verteilung landwirtschaftlicher…
In den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates ist der Betrag der Unionsbeihilfe im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms und des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.