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Um die effiziente und gezielte Nutzung der Unionsbeihilfen sicherzustellen, sollte innerhalb der in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzten Grenzen die Möglichkeit einer vollständigen oder teilweisen Umschichtung nicht beanspruchter vorläufiger Mittelzuweisungen an andere Mitgliedstaaten vorgesehen werden, wobei der in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte übergeordnete jährliche Grenzwert der Unionsbeihilfe nicht überschritten werden darf.
Unter Einhaltung des übergeordneten Grenzwertes von insgesamt 220 804 135 EUR gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten einmal je Schuljahr bis zu 20 % ihrer…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden…
Im zweiten Satz von Nummer 11 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 ist die Möglichkeit einer Mittelumschichtung vorgesehen. Die Mittel…
Die Obergrenze für Mittel, die der Union zur Verfügung stehen, sollte auf die den Mitgliedstaaten für die Durchführung ihrer nationalen Programme zugewiesenen…
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht Unionsbeihilfe für begleitende pädagogische Maßnahmen zur Förderung der Abgabe und Verteilung von Schulobst und -gemüse…
Damit die Konzentration der Mittelzuweisungen für die einzelnen Fonds auf die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.