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Die Agentur kann
Empfehlungen hinsichtlich der Anwendung der Artikel 13, 15, 17, 19, 35, 36 und 37 an die Kommission richten;
Empfehlungen hinsichtlich der Anwendung des Artikels 34 an die Mitgliedstaaten richten;
gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 42 Stellungnahmen an die Kommission und gemäß den Artikeln 10, 25 und 26 Stellungnahmen an die betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten richten;
gemäß Artikel 33 Absatz 4 Empfehlungen an die nationalen Sicherheitsbehörden richten;
Beschlüsse gemäß den Artikeln 14, 20, 21 und 22 fassen;
Stellungnahmen abgeben, die geeignete Konformitätsnachweise gemäß Artikel 19 darstellen;
technische Unterlagen gemäß Artikel 19 herausgeben;
Auditberichte gemäß den Artikeln 33 und 34 herausgeben;
Leitlinien und andere nicht verbindliche Dokumente zur Erleichterung der Anwendung der Rechtsvorschriften für die Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr gemäß den Artikeln 13, 19, 28, 32, 33 und 37 herausgeben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.