Erwägungsgrund 6 32012R0649
Die wirksame Koordinierung und Verwaltung der technischen und administrativen Aspekte dieser Verordnung auf Unionsebene muss gewährleistet werden. Die Mitgliedstaaten und die mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 errichtete Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) verfügen über Kompetenz und Erfahrung mit der Durchführung von Rechtsvorschriften der Union für Chemikalien und internationalen Übereinkommen über Chemikalien. Die Mitgliedstaaten und die Agentur sollten daher Aufgaben im Zusammenhang mit den administrativen, technischen und wissenschaftlichen Aspekten der Durchführung des Übereinkommens mit Hilfe dieser Verordnung sowie mit dem Informationsaustausch wahrnehmen. Darüber hinaus sollten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Agentur zusammenarbeiten, um die internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens wirksam zu erfüllen.