Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Vereinfachung und zur Begrenzung der Belastung der Haushalte der Mitgliedstaaten und der Kommission, insbesondere gegen Jahresende, sollte das Verfahren zur Angleichung der MwSt.- und BNE-Eigenmittel verschlankt werden. Zwischen der offiziellen Mitteilung der erforderlichen Angleichungsbeträge an die Mitgliedstaaten und deren Gutschrift auf dem Eigenmittelkonto der Kommission sollte mehr Zeit zur Verfügung stehen. Diese Mitteilung und die Gutschrift sollten im selben Jahr erfolgen, da jenes Jahr auch für die Erfassung der Auswirkungen auf die Konten des Sektors Staat und für die Zwecke des Stabilitäts- und Wachstumspakts maßgeblich ist. Der Gesamtbetrag der Angleichungen sollte unmittelbar anhand der jeweiligen Anteile an den BNE-Eigenmitteln auf die Mitgliedstaaten umgelegt werden. Damit wäre die Notwendigkeit der durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1377/2014 eingeführten Ausnahmeregelung hinfällig.
Nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1150/2000 berechnet die Kommission die Angleichungen der MwSt.- und BNE-Eigenmittel und teilt sie den Mitgliedstaaten so…
Führen die von der Kommission für die Berichtigung der Grundlage ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr.…
Jede Änderung des einheitlichen Satzes der MwSt.-Eigenmittel, des Satzes der BNE-Eigenmittel, der Finanzierung der Bruttokürzungen der BNE-Beiträge Dänemarks,…
Um für mehr Rechtssicherheit und Klarheit zu sorgen, sollten für MwSt.- und BNE-Eigenmittel die Fälle, in denen Verzugszinsen anfallen, eindeutig festgelegt…
Im Bedarfsfall können die Mitgliedstaaten von der Kommission ersucht werden, andere Mittel als MwSt.- und BNE-Eigenmittel einen Monat vorher anhand der Angaben…
Um sicherzustellen, dass der Union in jedem Fall ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, ist für die MwSt.-Eigenmittel und die im Einklang mit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.