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Die so geänderte Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 verliert ihre Gültigkeit, sobald die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 in Kraft tritt. Die Gültigkeit solcher aufgeschobenen Gutschriften von Angleichungsbeträgen, die bereits förmlich im Rahmen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1377/2014 beantragt wurden, während die letztgenannte Verordnung noch in Kraft war, sollte hiervon jedoch nicht berührt werden.
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates erhielt durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates eine Neufassung. Die Verordnung (EU,…
Aus Gründen der Kohärenz sollte die vorliegende Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014. Die in der vorliegenden…
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
Artikel 10 Absatz 7a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 wird mit Wirkung ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung aufgehoben.
Führen die von der Kommission für die Berichtigung der Grundlage ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr.…
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 sollte aufgehoben werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.