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Die Frist für die Zahlung der Angleichungen der MwSt.- und BNE-Eigenmittel vorangegangener Haushaltsjahre durch die Mitgliedstaaten sollte auf den März des Folgejahres verlegt werden, um die Vorhersehbarkeit für die nationalen Haushaltsverfahren zu verbessern. Die Frist, innerhalb derer die Mitgliedstaaten Angleichungen bezahlen müssen, sollte auch für Beträge gelten, zu denen die Kommission vor Inkrafttreten dieser Verordnung Informationen übermittelt hat.
Zur Vereinfachung und zur Begrenzung der Belastung der Haushalte der Mitgliedstaaten und der Kommission, insbesondere gegen Jahresende, sollte das Verfahren zur…
Nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1150/2000 berechnet die Kommission die Angleichungen der MwSt.- und BNE-Eigenmittel und teilt sie den Mitgliedstaaten so…
Die Kommission berechnet für jeden Mitgliedstaat die Differenz zwischen dem Betrag, der sich aus den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Angleichungen mit…
Um für mehr Rechtssicherheit und Klarheit zu sorgen, sollten für MwSt.- und BNE-Eigenmittel die Fälle, in denen Verzugszinsen anfallen, eindeutig festgelegt…
Um der Kommission (Eurostat) genügend Zeit für eine Bewertung der betreffenden Daten zum Bruttonationaleinkommen (BNE) und dem BNE-Ausschuss über ausreichend…
Jede Änderung des einheitlichen Satzes der MwSt.-Eigenmittel, des Satzes der BNE-Eigenmittel, der Finanzierung der Bruttokürzungen der BNE-Beiträge Dänemarks,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.