Erwägungsgrund 5 32016R0863
In Bezug auf Ätzwirkungen auf die Haut/Hautreizung können geeignete Informationen zur Einstufung und Risikobewertung eines Stoffes in den meisten Fällen ausschließlich auf Basis von In-vitro-Prüfungen gewonnen werden. Eine Schlussfolgerung kann auf Basis einer einzigen In-vitro-Prüfung gezogen werden, wenn das Ergebnis eine direkte zuverlässige Entscheidung über die Einstufung oder Nichteinstufung zulässt, oder auf Basis einer Kombination von zwei In-vitro-Prüfungen, eine auf Hautreizung und eine auf Ätzwirkung auf die Haut. In bestimmten Ausnahmefällen sind für Stoffe, die in Mengen von zehn Tonnen oder mehr hergestellt oder eingeführt werden, möglicherweise dennoch In-vivo-Prüfungen erforderlich, z. B. wenn die Prüfsubstanz nicht in den Anwendungsbereich der In-vitro-Prüfmethoden fällt oder eine umfassende In-vitro-Testreihe nicht zu schlüssigen Ergebnissen führt.