Erwägungsgrund 7 32016R0863
Anhang VIII Nummern 8.1. und 8.2. sollten daher dahin gehend geändert werden, dass die Standarddatenanforderung künftig In-vitro-Prüfungen sind und Bedingungen festgelegt werden, unter denen eine In-vivo-Prüfung auf Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung und schwere Augenschädigung/Augenreizung weiterhin erforderlich ist. Geeignete Informationen aus existierenden In-vivo-Prüfungen auf Haut- und Augenreizung können jedoch nach wie vor verwendet werden, um die Informationsanforderung für die verschiedenen Mengenstufen zu erfüllen.