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Zur Sicherstellung effizienter Meldeverfahren und einem angemessenen Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder neuen Meldeverpflichtungen sollte den NZBen ermöglicht werden, an die EZB zu übermittelnde Daten im Rahmen weiter gefasster nationaler Meldeverpflichtungen zu erheben, und zur Erfüllung eigener gesetzlich festgelegter Zwecke die Meldungen von Kreditdaten über den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Umfang hinaus im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu erweitern.
Die NZBen können die an die EZB zu übermittelnden Daten im Rahmen weiter gefasster nationaler Meldeverpflichtungen erheben, die im Einklang mit den…
Die NZBen dürfen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 auch aus anderen Quellen stammende Daten für ihre Übermittlung von Kreditdaten an die EZB nutzen, soweit die…
Die NZBen sollten den gemeinsamen analytischen granularen Mehrzweckdatensatz zu Krediten nutzen können, um Rückmeldeverfahren für Berichtspflichtige aufzubauen…
Um den Meldeaufwand für Versicherungsgesellschaften gering zu halten, sollten NZBen befugt sein, deren Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung mit den…
Es kann angemessen sein, dass die NZBen die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB erforderlichen statistischen Daten als Teil eines weiter…
Die NZBen sollten befugt sein, Daten über Versicherungsgesellschaften bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen als Teil eines breiteren statistischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.