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Rechtsträger oder Teile von Rechtsträgern, über die Kreditdaten gemeldet wurden, haben ein Recht auf Zugang zu diesen Daten bei der betreffenden NZB. Ferner können Rechtsträger verlangen, dass Berichtspflichtige sie betreffende fehlerhafte Daten berichtigen.
Die NZBen können einem Rechtsträger oder Teilen von Rechtsträgern den Zugang zu den in Bezug auf diese gemeldeten Kreditdaten nur insoweit verweigern, als:
ein solcher Zugang die legitimen Geheimhaltungsinteressen des Berichtspflichtigen, zum Beispiel in Bezug auf interne Bonitätsbeurteilungen, oder Dritter, insbesondere der Rechtsträger, über die Kreditdaten gemeldet wurden, verletzen würde oder
die Daten nicht verwendet wurden, um ein Rückmeldeverfahren gemäß Artikel 11 einzurichten oder zu erweitern, und sie nicht Zugang zu diesen Daten nach Unionsrecht oder nationalen Rechtsvorschriften zu gewähren haben.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich juristische Personen eine Rechtsträgerkennung ausstellen.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich Administratoren, die juristische Personen sind, eine Rechtsträgerkennung ausstellen.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich Ratingagenturen eine Rechtsträgerkennung ausstellen.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich die Emittenten, Anbieter bzw. die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden…
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich Transaktionsregister eine Rechtsträgerkennung ausstellen.
Die EZB und die NZBen nutzen die gemäß der vorliegenden Verordnung gemeldeten Kreditdaten in dem Umfang und zu den Zwecken, die in der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.